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AWO Brandenburg fordert gesunde Ernährung von Anfang an

14.10.2017
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Quelle: AWO Landesverband Brandenburg e. V.
Die 7. ordentliche Landeskonferenz des AWO Landesverbandes Brandenburg e.V. hat heute verschiedene wegweisende Beschlüsse gefasst. Diesbezüglich wird sich der AWO Landesverband Brandenburg e.V. künftig für die Sicherstellung einer „qualitativ hochwertigen und ausgewogenen Ernährung“ im Kita-Gesetz des Landes Brandenburg wie auch im Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (AGKJHG) einsetzen.

Karotte statt Knabberzeug, Apfel statt Schokolade, Kartoffeln statt Pommes rot-weiß – Mahlzeit, Kinder!

Für die körperliche und geistige Entwicklung, ihre Konzentrations- und Leistungsfähigkeit sowie die Stärkung ihres Immunsystems hat eine gute Ernährung für Kinder und Jugendliche einen besonderen Stellenwert, denn in der Kindheit wird der Grundstein gelegt für den Körper, dessen Zusammensetzung bis ins hohe Alter von Bedeutung bleiben wird. Dabei hat der kindliche beziehungsweise jugendliche Körper besondere Ansprüche an die Ernährung.

„Es muss daher sichergestellt werden, dass im ganzen Land Brandenburg unabhängig vom Wohnort und der Finanzkraft der Kommunen und Landkreise eine gesunde und vollwertige Ernährung in den Einrichtungen für Kinder und Jugendliche umgesetzt werden kann.“, betont Anne Baaske, Geschäftsführerin des AWO Landesverbandes Brandenburg e.V.

Der AWO Landesverband Brandenburg e.V. fordert daher, dass landesrechtlich zu regeln ist, dass
  • sich eine gesunde und vollwertige Verpflegung als integraler Bestandteil des Leistungsangebots der Kindertageseinrichtungen während der gesamten Betreuungszeit an den geltenden Standards der Deutschen Gesellschaft für Ernährung (DGE) orientiert (§ 3 KitaG),
  • dabei die Kosten vollständig in den Betriebskosten der Kindertagesstätte zu berücksichtigen und damit die differenzierte Berücksichtigungsfähigkeit bei der Ermittlung der Kostenbeteiligung der Eltern aufzuheben sind (damit kann zudem die verwaltungsintensive Erhebung des Zuschusses zum Mittagessen entfallen) und
  • die Mindereinnahmen den Trägern entsprechend der Regelungen nach § 16 Abs. 3 Satz 2 KitaG erstattet werden und die Kostenfolgen durch in Aussicht gestellte zusätzliche Mittel zur Entlastung bei den Elternbeiträgen (z.B. über § 16a KitaG [Kostenausgleich]) getragen werden.