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Neu regeln oder abschaffen? Öffentliche Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales zum Asylbewerberleistungsgesetz

07.02.2011 Am heutigen Montag fand im Bundestag eine Ausschusssitzung zu den Unterhaltsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für Asylsuchende und Geduldete statt.

Das Sondergesetz wurde 1993 im Zuge der damals enorm angestiegenen Asylanträge entworfen. Es sieht deutlich geringere Leistungssätze als bei Hartz IV vor. Diese Unterhaltsleistungen werden zudem vielfach als Sachleistungen gewährt. Statt einer Krankenversicherung erhalten asylsuchende und geduldete Menschen nur eine medizinische Notversorgung. Eine Anpassung der Leistungen wurde seit 1993 nicht vorgenommen, die Bedarfe zudem nur pauschal geschätzt.

„In seiner Entscheidung zu den Regelsätzen im SGB II hatte das Bundesverfassungsgericht am 09. Februar 2010 Vorgaben für das soziokulturelle Existenzminimum auf der  Grundlage der Menschenwürde  gemacht. Das Grundrecht der Menschenwürde gilt für alle in Deutschland lebenden Menschen.“ sagt AWO-Landesgeschäftsführerin Anne Böttcher.

Die Verfassungswidrigkeit des Asylbewerberleistungsgesetzes wird mittlerweile auch von der Bundesregierung nicht mehr angezweifelt. Der Ausschuss berät heute über den weiteren Umgang mit dem Gesetz und lässt dabei Experten zu Wort kommen.
Die Arbeiterwohlfahrt ist sich mit den übrigen Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege einig, dass das Gesetz in dieser Form nicht aufrecht erhalten bleiben kann. Böttcher: „Auch wenn politisch gewollt sein sollte, dass es ein eigenes Leistungsrecht für die betroffene Personengruppe gibt, müssen verfassungsfeste Lösungen gefunden werden“. 

Bleibt es bei der derzeitigen Regelung, würden die Kinder von Asylsuchenden und Geduldeten – weil sie außerhalb des SGB II stehen - nicht vom Bildungspaket der Bundesregierung profitieren. „Gleiche Bildungschancen für alle Kinder sind auf diese Weise nicht zu verwirklichen“, so Böttcher weiter.

Die derzeitige Rechtssituation im Asylbewerberleistungsgesetz fördert Armut und verhindert Integration systematisch, das Gesetz hindert besonders die Kinder in ihrem Recht auf ein chancengleiches Aufwachen und ist weder mit dem Grundgesetz, noch mit der UN-Kinderrechtskonvention vereinbar.